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Reisekosten bei Schülerfahrten und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

16 Jahre ist es her, dass die bis dahin geübte Praxis, Lehrkräften einen Verzicht von tatsächlich entstandenen und verauslagten Dienstreisekosten aufzuerlegen, höchstinstanzlich und endgültig gekippt wurde. Der VGH führte in seinem wegweisenden Urteil dazu aus:

Mit der Praxis der Verzichtserklärungen verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber zudem auch dadurch, dass der Lehrkraft durch die an die Verzichtserklärung gekoppelte Durchführung der Schülerfahrt die alleinige Verantwortung für die Gestaltung eines guten und abwechslungsreichen Unterrichts durch Unterrichtsprojekte im Rahmen von Schülerfahrten oder Schullandheimaufenthalten überbürdet wird. Dienen die Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalte der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele i.S. des Art. 131 Abs. 1 BV, wie ausgeführt, trägt die Verantwortung für die Finanzierbarkeit solcher Veranstaltungen nicht die einzelne Lehrkraft, sondern der Dienstherr und die Schulleitung, die sie im Rahmen der Entscheidung über die Dienstreiseanordnung für die jeweilige Klassenfahrt u. a. ausübt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. August 2007 - 14 B 04.3576 -, Rn. 35, juris).

Seitdem hat es eine Vielzahl von Änderungen bei der Abwicklung von Reisekosten, beim Umgang mit Freiplätzen wie auch bei der Finanzierung von Schülerfahrten und internationalem Schüleraustausch gegeben. Was sich seit langem nicht geändert hat, ist das Reisekostenbudget der Schulen für die Begleitung von Schülerfahrten im Sinne der KMBek vom 9. Juli 2010. Es richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Schüler an einer Schule, "atmet" also bei Schülerzuwachs oder -abnahme, nicht jedoch bei Inflation und erhöhten Reise- und Unterbringungskosten. Die Lösung kann in diesem Fall aber nicht der vorsorgliche, vermeintlich kollegiale Verzicht sein. Insofern ist es Aufgabe der Personalvertretung, im Sinne von Art. 69 Abs. 1 Buchstabe b BayPVG darauf hinzuweisen, dass eine Verzichtserklärung nicht bindend ist. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach BayRKG können auch noch innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Fahrt geltend gemacht werden. Die Grenzen des Reisekostenbudgets der Schule können den Begleitlehrkräften nicht entgegengehalten werden. Schon 2007 erläuterte der VGH:

Der Verzicht auf Reisekostenvergütung ist nur im Einvernehmen mit dem Beamten und nur aufgrund der freien Willensentschließung des Beamten möglich. Die Behörde kann die Abgabe der Verzichtserklärung nicht fordern (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Juni 2007, RdNr. 9 zu § 3). Der Anspruch der Lehrkräfte auf Reisekostenvergütung entsteht nach Art. 3 Abs. 1 BayRKG ohne Rücksicht darauf, ob die zu seiner Erfüllung benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (ein Nachtrag zum Haushaltsgesetz ist im Übrigen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 4 BayHO bei der Erfüllung von Rechtsansprüchen nicht erforderlich). (a.a.O., Rn. 30, juris)

Die Durchführungshinweise zu Schülerfahrten besagen unter Punkt 2: "Jede Schule stellt im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Budgets ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr zusammen." Erste Maßgabe ist also, im Rahmen der verfügbaren Mittel zu planen. Ist das von einer Schule etablierte Fahrtenprogramm aufgrund der Preissteigerungen oder aus anderen Gründen nicht mehr finanzierbar, sodass Fahrten eingeschränkt werden müssen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrags durch die Erhöhung der Haushaltsansätze zu gewährleisten. Ein vorsorgliches Einsparen durch die Lehrkräfte, ob mit schriftlichen Verzichtserklärungen oder mit sanftem moralischem Druck und Appellen an das pädagogische Ethos, führt zum Gegenteil, da suggeriert wird, dass die Kostenansätze ausreichend sind. Geboten sind vielmehr Hinweise über die Auswirkungen der Preissteigerungen auf das Fahrtenprogramm an den Dienstherrn.

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