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Schulentwicklung und Modus-Maßnahmen: Einführung des Doppelstundenprinzips

Etliche Anfragen zur Art und Weise der Einführung eines Doppelstundenprinzips haben die HPRs in den letzten Monaten erreicht. Da es auch Aufgabe der Personalvertretung ist, dafür zu sorgen, dass „die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, …, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen“ durchgeführt werden, sei an dieser Stelle auf folgende Zuständigkeiten bei der Einführung eines Doppelstundenprinzips hingewiesen: Es handelt sich beim Doppelstundenprinzip um die Modus-Maßnahme Nr. 3 in Anlage 1 zur BaySchO, die in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BaySchO der Lehrerkonferenz (s. Art. 58 Abs. 3 BayEUG) zur Beschlussfassung zugewiesen ist. Dort heißt es auch: „Die Maßnahmen können an die Besonderheiten der jeweiligen Schulart angepasst werden. Die Entscheidung ist zuvor innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern und das Einvernehmen des Aufwandsträgers oder des Aufgabenträgers im Sinne des § 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) herzustellen, wenn dessen Belange berührt werden.“ (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BaySchO)

Eine Anpassung, z.B. in Form eines „aufgeklärten Doppelstundenprinzips“ nur für bestimmte Fächer und/oder Jahrgangsstufen wäre also denkbar.

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