Unsere dauerhaft intensiv vorgetragenen Bitten und Argumente zur Entbürokratisierung und Erleichterung der Mehrarbeitsabrechnungen wurden endlich vom Kultusministerium erhört.
Mit KMS vom 19. Dezember 2024 wurden die Schulleitungen über die ab dem 01. März 2025 geltenden Neuregelungen zur Abrechnung von Mehrarbeit informiert. Ab dem 01. März 2025 kann die Mehrarbeit monatlich abgerechnet werden — der dreimonatige Freizeitausgleich entfällt in der Regel.
Mehrarbeit und Freizeitausgleich müssen also nur noch monatlich bilanziert werden. Wenn am Ende des Monats vergütungsfähige Mehrarbeit übrigbleibt, kann und soll diese sofort abgerechnet werden. Das KMS stellt fest:
Grundsätzlich gilt wie bisher die gesetzliche Regelung: “Lehrkräften, die auf Anordnung oder mit Genehmigung innerhalb eines Monats (bei Vollzeit) mehr als drei Unterrichtsstunden über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilen, ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten für die geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.”
Neu ist: Aufgrund des bestehenden Lehrerbedarfs kann "zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nun auch an staatlichen Gymnasien eine Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist monatsweise erfolgen. Derzeit ist nämlich landesweit davon auszugehen, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich sein wird. Wenn es aber die Verhältnisse an einer Schule zulassen, an Stelle der Mehrarbeitsvergütung in einem der drei Folgemonate Freizeitausgleich zu gewähren, und eine Lehrkraft diesen explizit bevorzugt, bleibt der Schulleitung eine Einzelfallentscheidung vorbehalten. Diese Regelung gilt für ab dem 01. März 2025 geleistete Mehrarbeit."
Das heißt: Jede Mehrarbeit, die vor dem 01. März 2025 geleistet wurde, unterliegt weiterhin der bisherigen Dreimonatsregel. Wenn zum Beispiel im Januar bei Vollzeit vier Mehrarbeitsstunden angefallen sind, muss geschaut werden, ob in den Monaten Februar, März und April Freizeitausgleich möglich war oder ist und erst im Mai können dann die verbliebenen Mehrarbeitsstunden eingereicht und abgerechnet werden.
Im Übrigen bleibt das Mehrarbeits-KMS vom 04. Oktober 2016 weiterhin gültig. Das Kultusministerium wird gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen von Formularen und Links rechtzeitig vornehmen.