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Versetzung/Ausscheiden von Personalräten: Neuwahl erforderlich?

Nicht nur nach der Wegversetzung eines örtlichen Personalrats, auch nach der Ruhestandsversetzung oder aufgrund der Niederlegung des Amtes kann sich die Frage stellen, ob der Personalrat an der Dienststelle neu gewählt werden muss oder in „Unterzahl“ weiter amtiert.

Konkret gilt für die Neuwahl aufgrund von Art. 27 Abs. 1 b) BayPVG, dass ein ÖPR neu zu wählen ist, wenn „die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist“.

Die Prüfung, ob eine Neuwahl stattfinden muss und entsprechend ein Wahlvorstand einzusetzen ist, folgt damit folgenden Schritten:

  1. Gibt es Nachrücker, also Kandidaten, die bei der Wahl nicht (mehr) zum Zuge gekommen sind, aber Stimmen erhalten hatten? Dann rückt jeweils in den Gruppen derjenige nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hatte. In dem (an den Schulen eher seltenen) Fall der Listenwahl (also konkurrierende Listen der Beamten oder der Arbeitnehmer) rückt jeweils der nächste Kandidat der Liste nach.
  2. Ist das Ausscheiden Einzelner aus dem Personalrat „auf Dauer“, also jedenfalls bis zum Ende der Wahlperiode? Nur dann kommt eine Neuwahl überhaupt in Betracht. Selbst wenn es keine Nachrücker gibt, wäre also bspw. eine vorübergehende Verhinderung aufgrund von Krankheit, Elternzeit/Vätermonaten, Abordnung oder wegen einer Beurlaubung kein Auslöser für eine Neuwahl. Denn die Beurlaubung oder Erkrankung stellt keine „Niederlegung“ des Amtes dar. In Frage kommen also: Schriftliche Erklärung der Niederlegung des Amtes oder – konkludent – erfolgte Wegversetzung, Ruhestandsversetzung, Ausscheiden aus dem Dienst etc. (vgl. Art. 29 BayPVG).
  3. Wie hoch war die „vorgeschriebene“ Zahl der Sitze? Dies ist abhängig von der Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der letzten Wahl und damit dem Wahlausschreiben zu entnehmen. Bei 51 bis 150 in der Regel Beschäftigten stehen dem ÖPR lt. Art. 16 Abs. 1 BayPVG fünf Sitze zu.
  4. Tritt ein ÖPR zurück, wird versetzt oder scheidet aus anderen Gründen aus dem Amt aus, ohne dass Nachrücker zur Verfügung stehen, entspricht dies bei 5 Personalratssitzen 20 Prozent und eine Neuwahl ist nicht erforderlich, selbst wenn mangels Kandidaten bei der Wahl gar nicht alle Sitze hatten besetzt werden können. Scheiden zwei von fünf ÖPRs (entspricht 40 Prozent) aus, muss neu gewählt werden. Eine „Teilwahl“ oder „Nachwahl“ sieht das Gesetz nicht vor.
  5. Ist aufgrund des Rücktritts des ÖPRs eine Gruppe – also die der Beamten oder die der Arbeitnehmer – nicht mehr vertreten, so wählt nur diese Gruppe neu, selbst wenn die Zahl der Personalräte noch nicht um mehr als 25 Prozent gesunken ist. Hatte die Gruppe von vornherein keine eigenen Kandidaten, sondern hat auf die direkte Vertretung verzichtet (z.B., weil sie sich von der anderen Gruppe durchaus mitvertreten gefühlt hat), hat sie während der Amtsperiode keinen Anspruch auf eine Neuwahl, selbst wenn sich inzwischen ein(e) Beschäftigte(r) zur Kandidatur bereit erklären würde.

Das heißt: Für einen Personalrat in Unterzahl, der von Anfang an nicht alle Sitze besetzen konnte, weil nicht ausreichend Kandidaten zur Wahl gestanden hatten, gelten keine strengeren Regeln: Es muss nicht früher neu gewählt werden, als bei einem Personalrat, der von vornherein alle Sitze besetzen konnte.

Eine Neuwahl kann auch erforderlich werden, wenn ab dem Tag der Wahl 30 Monate vergangen sind, und sich die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte erhöht hat, spätestens aber, wenn mindestens 50 Beschäftigte hinzugekommen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 a) BayPVG). Dies ist im Gymnasialbereich fast nur bei Schulen im Aufbau zu erwarten.

Sobald eine Neuwahl angezeigt ist, muss laut Kommentar (und damit Rechtsprechung) ein Wahlvorstand bestellt werden. Bis zur Neuwahl führen in diesem Fall die verbliebenen Personalräte ihr Amt mit allen Rechten und Pflichten weiter. Scheiden alle Personalräte
bis auf einen aus, bleibt auch dieser geschäftsführend im Amt. Diesen verbliebenen Rumpf-Personalrat trifft dann die Pflicht, „unverzüglich“ („ohne schuldhaftes Zögern“) bzw. „umgehend“ eine Neuwahl einzuleiten, indem er einen Wahlvorstand einsetzt.

Ist dies nicht möglich, zum Beispiel, weil gar kein Personalrat an der Dienststelle existiert, beruft der Dienststellenleiter eine Personalversammlung ein, die sich zunächst einen Versammlungsleiter wählt und dann den Wahlvorstand bestimmt. Wenn gar kein örtlicher Personalrat an der Dienststelle existiert, fällt die Beschlussfassung über Personalmaßnahmen unmittelbar dem Hauptpersonalrat zu. Er ist dann direkt vom Dienststellenleiter zu beteiligen – ein höchst seltener Sonderfall.

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