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Virtuelle Personalversammlung – FMS vom 05.11.2021

Laut Art. 49 BayPVG muss in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung stattfinden. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 05.11.2021 erneut dargelegt, ob und wie Personalversammlungen durchgeführt werden sollen.

Laut FMS „sollte der Personalrat zunächst in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Dienststelle sorgfältig abwägen, ob bei Anwendung des jeweils angewandten Infektionsschutzkonzeptes eine Durchführung für die Beschäftigten zumutbar und vertretbar ist (Einzugsgebiet der Dienststelle, Größe der Teilnehmerzahl).“ Angesichts der Tatsache, dass schon allein durch das Betretungsverbot für schwangere Kolleginnen bei reinen Präsenzveranstaltungen Teilnehmer ausgeschlossen würden (ebenso Kolleginnen und Kollegen in Quarantäne o.Ä.), sollte die Durchführung der Personalversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen geprüft werden.

Dafür sind jedoch folgende Voraussetzungen zu wahren, die der Personalrat als verantwortlicher Veranstalter zu prüfen hat:

  • Bei Anwendung der jeweiligen technischen Gegebenheiten in der Dienststelle muss allen Beschäftigten die Möglichkeit der Teilnahme an der audiovisuellen Personalversammlung gegeben werden. […]
  • Der Zweck der Personalversammlung, der darin liegt ein dienststelleninternes Ausspracheforum zu schaffen, ist zu wahren. Im Rahmen der „digitalen“ Personalversammlung muss es den teilnehmenden Beschäftigten ebenso möglich sein, sich zu Wort zu melden und Fragen sowie Anmerkungen zu äußern. Es muss also die technische Möglichkeit gegeben sein, dass sich die Teilnehmer während der Versammlung unkompliziert entweder mittels Text- oder Sprachnachricht äußern und Fragen stellen bzw. Anmerkungen machen können. Die übrigen Teilnehmer sollten vom Beitrag Kenntnis erlangen.
  • Das Gebot der Nichtöffentlichkeit gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 3 BayPVG ist zu wahren. Es muss sichergestellt werden, dass nicht teilnahmeberechtigte Personen keine Kenntnis vom Inhalt der Versammlung nehmen können. Der Zugang zur „digitalen“ Personalversammlung ist nur für die Beschäftigten zu eröffnen (z.B. mittels passwortgeschützter Einwahl).
  • Eine Aufzeichnung der Personalversammlung hat zu unterbleiben.

Aufgrund der technischen Voraussetzungen an den Schulen sollte dies aus Sicht des HPR weitgehend möglich sein. Der HPR empfiehlt also, die Personalversammlungen wenn irgend möglich durchzuführen. Gerade in diesen Zeiten ist es sinnvoll und gegeben, dass einerseits der frisch gewählte örtliche Personalrat einen Tätigkeitsbericht abgibt und andererseits für das Kollegium ein Forum zur Aussprache geschaffen wird.

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