Wesentliche Änderungen in den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte und Schulleiter ab 2026
Anfang Oktober konnte der HPR auch der Endfassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung zustimmen.
Wegen des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum beabsichtigten Wegfall der Leistungsstufen können die gesamten Richtlinien erst zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Im Hinblick auf die Beurteilung der fachlichen Leistung ändert sich nur wenig: Unter Abschnitt 2.2.1.4 Zusammenarbeit gibt es den neuen zusätzlichen Spiegelpunkt "lösungsorientierte Vorgehensweise" und bei der Beurteilung der Eignung und Befähigung wird der Abschnitt 2.2.2.1 Entscheidungsvermögen um die "pragmatische Arbeitsweise" ergänzt.
Einen großen Erfolg haben die Hauptpersonalräte auf Vorschlag der Gruppe der Lehrer an Gymnasien erzielt: Im Hinblick darauf, bis wann Beurteilungen für Funktionsentscheidungen und Beförderungen überhaupt noch eine Wirkung entfalten können, konnten wir mit unserer Argumentation überzeugen — aus bisher einem Kalenderjahr werden 32 Monate. Von daher müssen im Jahr 2026 Lehrkräfte, die bis August 2029 den aktiven Dienst beenden, nicht mehr periodisch beurteilt werden. Das ist ein klarer Beitrag zur Reduzierung des Beurteilungsaufwandes. Der neue Abschnitt 4.2.1.3 lautet:
"Nicht mehr beurteilt werden Lehrkräfte, die im Laufe der an das Ende des regulären Beurteilungszeitraums anschließenden 32 Monate
- in den gesetzlichen Ruhestand,
- in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
- in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
- ohne Dienstbezüge beurlaubt werden und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) treten.
Dies gilt nicht, wenn die Lehrkraft noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in ihrer Besoldungsgruppe erreicht hat."
Unter den Abschnitten 4.2.2.2 bis 4.2.2.10 werden alle Sonderfälle aufgelistet, bei denen der Beurteilungszeitraum weniger oder mehr als vier Jahre beträgt.
Neu ist, dass Lehrkräfte, die im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums befördert wurden, erst zum Ablauf eines Jahres nach der Beförderung periodisch zu beurteilen sind.
Ebenfalls neu ist die Regelung, dass Lehrkräfte, denen im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums erstmals wesentlich andere Aufgaben im Rahmen einer Funktionstätigkeit, die einem anderen Statusamt zuzuordnen sind, übertragen wurden, erst zum Ablauf eines Jahres nach der Übertragung periodisch zu beurteilen sind. Beide Änderungen tragen zur Entzerrung der Beurteilungen bei und geben den betroffenen Kolleginnen und Kollegen mehr Zeit, sich nach der Beförderung oder in der neuen Funktionstätigkeit zu bewähren.
Zwischenbeurteilungen sind neu erst nach zwölf Monaten, statt bisher sechs Monaten, zu erstellen.
Anlassbeurteilungen dürfen aufgrund aktueller Rechtsprechung erst nach mindestens 32 Monaten erstellt werden (siehe GiB 06_2025). Eine Ausnahme ist möglich, wenn ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Funktionsstelle erfolglos geblieben ist, weil die Bewerberinnen und Bewerber nicht die erforderliche Verwendungseignung aufwiesen. Dann kann bereits nach einer Mindestdauer von zwölf Monaten eine Anlassbeurteilung angefordert werden.