>

Abrechnung von Mehrarbeit – Neuerung zum 01. März 2025 

Am 19.12.2024 hat das Kultusministerium in einem KMS über eine Neuregelung zur Mehrarbeit bei Lehrkräften ab dem 1. März 2025 informiert. Das Wichtigste im Überblick: 

Das gilt weiterhin: Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung bei mehr als drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit

Lehrkräften, die auf Anordnung oder mit Genehmigung innerhalb eines Monats mehr als drei Unterrichtsstunden über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilen, ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten für die geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

Aber: Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.

Das ist neu: Mehrarbeitsvergütung monatsweise

Aufgrund des bestehenden Lehrerbedarfs kann zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nun auch an staatlichen Gymnasien eine Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist monatsweise erfolgen. Derzeit ist nämlich landesweit davon auszugehen, dass eine Dienstbefreiung wegen des Lehrkräftemangels im neuen Schuljahr nicht möglich sein wird.

Wenn es aber die Verhältnisse an einer Schule zulassen, anstelle der Mehrarbeitsvergütung in einem der drei Folgemonate Freizeitausgleich zu gewähren, und eine Lehrkraft diesen explizit bevorzugt, bleibt der Schulleitung eine Einzelfallentscheidung vorbehalten.

Das KMS vom 04.10.2016 mit Hinweisen zur Lehrermehrarbeit bleibt weiterhin gültig.

Jetzt Mitglied werden!

Mit dem bpv sind Sie immer einen Schritt voraus: bevorzugt informiert, umfassend versichert, gut beraten. Sichern Sie sich mit einer bpv-Mitgliedschaft viele Vorteile und Leistungen – im Studium, Referendariat und Berufsleben!

Jetzt beitreten!