Beamte müssen Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen prüfen
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©Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 5. Dezember 2024 (Az. 2 C 3.24) entschieden, dass Beamte ihre Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen ihrer dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht erachtet das BVerwG allerdings nur bei Vorsatz für “disziplinarwürdig”.
Hintergrund des Falls
Eine verbeamtete Lehrerin hatte 2016 sechs Monate lang vier Stunden mehr pro Woche unterrichtet – und erhielt daher eine höhere Besoldung. Das zusätzliche Geld erhielt sie sogar über die sechs Monate hinaus. Grund war ein Buchungsfehler, den der Dienstherr allerdings erst fast zwei Jahre später bemerkte. Inzwischen waren der Lehrerin rund 16.000 Euro zu viel gezahlt worden. Ihre Dienstbezüge werden seither anteilig gekürzt, bis der Betrag wieder ausgeglichen ist.
In der Folge sprach der Dienstherr der Klägerin eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises aus. Die Begründung: Die Klägerin habe ihre Pflicht verletzt, die Besoldungsmitteilungen zu überprüfen und die Überzahlung zu melden.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Berufung des Beklagten zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht wesentliche Grundsätze zu den Pflichten von Beamten und den Voraussetzungen für Disziplinarmaßnahmen klar:
- Pflicht zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen: Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses sind Beamte verpflichtet, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen ihrer dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf Richtigkeit zu prüfen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Dienstpflicht, ist jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
- Disziplinarmaßnahmen nur bei Vorsatz: Eine disziplinarrechtliche Ahndung ist nur dann zulässig, wenn der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstößt. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um eine disziplinarrechtliche Sanktion zu rechtfertigen.
- Erkundigungspflicht bei offensichtlichen Fehlern: Eine besondere Erkundigungspflicht besteht nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist, beispielsweise bei einer Abweichung von 20 Prozent oder mehr. Im vorliegenden Fall lag keine solche offensichtliche Abweichung vor. Die Klägerin hatte daher keinen Anlass, ihre Bezüge zu hinterfragen.
- Einzelfallprüfung: Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Die bloße Existenz eines Buchungsfehlers oder einer Überzahlung reicht nicht aus, um einen Beamten für die Folgen haftbar zu machen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Besoldung nicht eindeutig erkennbar ist.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass die Pflicht zur Überprüfung von Bezügemitteilungen zwar besteht, eine Disziplinarmaßnahme aber nur bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht gerechtfertigt ist. Da im vorliegenden Fall keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Besoldung vorlag und kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte, war die Disziplinarmaßnahme unrechtmäßig.
Bayerischer Beamtenbund
Kommentar aus dem bpv-Rechtsschutzreferat:
Aus der Beratungspraxis zeigt sich, dass jeder Fall von Bezügeüberzahlungen für die Betroffenen schmerzhaft ist. Wir halten es daher für geboten, regelmäßig – z.B. ein oder zweimal im Kalenderjahr – auch anlasslos seine Bezügemitteilung zu überprüfen. Denn wie im dargestellten Fall aus Schleswig-Holstein müssen die überzahlten Bezüge zurückgezahlt werden, soweit keine Verjährung geltend gemacht werden kann. Man erhält das um die Rückzahlung(sraten) zusätzlich gekürzte tatsächlich zustehende (niedrigere) Einkommen. Zum anderen ist die Frage, wann eine Überzahlung „offensichtlich“ ist, im Einzelfall zu überprüfen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im verhandelten Fall die Lehrkraft disziplinarrechtlich völlig unbelastet war, was zu ihren Gunsten wirkte. Und ganz generell fordert der Freistaat Bayern seine Beschäftigten auf jeder Bezügemitteilung schriftlich dazu auf, diese zu überprüfen, und nicht nur, Änderungen zu melden. Ob ein Gericht hieraus im konkreten Fall auch eine verschärfte Prüfpflicht ableiten und zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme für rechtmäßig erklären würde, ist bisher ungeklärt.
Betroffenen Mitgliedern raten wir, sich an das Rechtsschutzreferat zu wenden und sich beraten zu lassen.Ina Hesse, Rechtsschutzreferentin