Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 (Az. 1 GR 24/22) entschieden, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende Regelung zur Gewährung eines nur anteiligen Kinderzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.
Hintergrund der Entscheidung
In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin zu 35,71 Prozent und ihr Ehemann zu 51,85 Prozent teilzeitbeschäftigt. Die Klägerin, die das Kindergeld erhielt, bekam den kinderbezogenen Familienzuschlag nur entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil von 35,71 Prozent, da sie und ihr Ehemann nicht gemeinsam die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichten. Nur in diesem Fall erfolgt keine Kürzung des Familienzuschlags entsprechend der Teilzeitquote.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs verstößt die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und ist mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz unvereinbar. Elternpaare, die zusammen einen Beschäftigungsumfang unterhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leisten (hier 87,56 %), werden schlechter gestellt als allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die allein einen entsprechenden Teilzeitumfang erbringen. Diese erhalten 87,56 %, während im vorliegenden Fall der Klägerin nur 35,71 % des kinderbezogenen Anteils gewährt wurden.
Zudem werden die Klägerin und ihr Ehemann auch schlechter gestellt als Ehepaare, die zusammen mindestens 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erreichen. Diese erhalten den kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechend der Summe beider Beschäftigungen – höchstens jedoch 100 Prozent.
Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung sind nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht gegeben.
Rechtslage in Bayern
Für Beamten-Ehepaare in Bayern gilt eine entsprechende Regelung. Eine der Teilzeitquote des Anspruchsberechtigten entsprechende Kürzung des Orts- und Familienzuschlags erfolgt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.
Was ist zu tun?
Rein vorsorglich wird allen Betroffenen (verbeamtete Eltern mit einem Teilzeitumfang, der zusammen unter der Vollbeschäftigung liegt) empfohlen zur Wahrung ihrer Ansprüche aus dem Jahr 2024 eigenständig Widerspruch gegen die ihnen gewährte Besoldung einzulegen. Einen entsprechenden Musterwiderspruch finden Sie unten. Bitte beachten Sie, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Vertretungsrechtsschutz gewährt wird. Der Verband hält Sie auf dem Laufenden.