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Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes

Finanzministerium stellt Verfahren nicht ruhend! Rechte geltend machen!

BBB-Info vom 13. Mai 2026

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. April 2026 ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158 so auszulegen ist, dass Deutschland verpflichtet gewesen wäre, einen eigenständigen bezahlten Vaterschaftsurlaub einzuführen – oder ob Elternzeit und Elterngeld ausreichen, BVerwG 1 WB 27.25.

Auslöser war die Klage eines Bundeswehrangehörigen/Bundesbeamten, der nach der Geburt seines Kindes zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub beantragt hatte. Deutschland hatte dies abgelehnt, weil ein solcher Anspruch im nationalen Recht bislang nicht ausdrücklich geregelt ist. Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Bundesbeamte sich unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen können, weil Deutschland die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt habe. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (vgl. BBB-Infos vom 8. Dezember 2025 und 10. März 2026)

BBB und dbb haben entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben.


Finanzministerium: Richtlinie ausreichend umgesetzt

Mit Blick auf die Wertigkeit des Themas und um für alle Beteiligten das Verfahren zu erleichtern und Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, hat der BBB das Finanzministerium darum gebeten, Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhend zu stellen sowie zu erklären, dass im Falle einer höchstrichterlichen Klärung oder gesetzlichen Regelung ersatzweise genommener Erholungsurlaub / Freizeitausgleich zurückzugewähren und insbesondere nicht die Einrede der Verjährung bezüglich der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verjährten Ansprüche erhoben wird.

Das wurde abgelehnt. Man ist der Ansicht, dass die Vorgaben der Richtlinie ausreichend umgesetzt wurden.


Betroffene müssen ihre Rechte geltend machen

Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen ist daher weiterhin zu empfehlen, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfah-ren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen muss ins Klageverfahren gegangen werden.

BBB und dbb unterstützen mit Mustertexten

Der dbb hat für Mitglieder einen Musterwiderspruch und Musterklagen für Beamtinnen und Beamte sowie einen Musterantrag für Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt, da der bpv keinen Vertretungsschutz gewähren kann und Mitglieder Ansprüche auf eigene Kosten geltend machen müssen:

  • Musterklage für Beamtinnen und Beamte, wenn ein Widerspruchsbescheid vorliegt (Anlage 2)
  • Musterklage für Beamtinnen und Beamte, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden
    Bescheids keine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet (Anlage 3)
  • Musterwiderspruch, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheids eine Widerspruchsmöglichkeit
    eröffnet (Anlage 4)
  • Musterantrag für Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern oder Kommunen (Anlage 5)

BBB


Zusatzinformationen des dbb zu Musterwidersprüchen und -klagen Vom 10. März 2026

Wie im BBB-Info vom 8. Dezember 2025 (Anlage 6, 7) berichtet, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) entschieden, dass ein Bundesbeamter anlässlich der Geburt seines Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus der sog. Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie 2019/1158/EU) hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das für den entschiedenen Fall des Bundesbeamten Wirkung entfaltet, ist noch nicht rechtskräftig geworden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil bei Rechtskraft Auswirkungen auf den Beamtenbereich im Allgemeinen und auf Tarifbeschäftigte von Bund, Ländern und Kommunen haben kann. Der BBB und der dbb haben entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben. Der dbb hat nun weitere Infos und Unterlagen zur Verfügung gestellt (Anlage 1).

Infos des dbb zur Rechtsschutzgewährung

Am 16. Dezember 2025 hat die dbb Bundesleitung zu der Frage des Rechtsschutzes bei Vaterschaftsurlaub entschieden, dass – wie bei anderen Massenverfahren i. S. v. § 4 Abs. 7 der dbb Rahmenrechtsschutzordnung – die Anzahl der Rechtsschutzfälle zu diesem Thema auf zehn Fälle pro Dienstleistungszentrum beschränkt wird (zusammengerechnet sowohl aus dem Beamten- als auch aus dem Angestelltenbereich). Im DLZ Süd ist die genannte Anzahl bereits erreicht (Anlage 1).

Musterklagen und -widersprüche des dbb

Der dbb hat daher für Mitglieder einen Musterwiderspruch und Musterklagen für Beamtinnen und Beamte sowie einen Musterantrag für Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt. Sie finden die Musterschreiben auf der Webseite des Bayerischen Beamtenbundes.

BBB


Gewährung von Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte

Handlungsempfehlung und Bewertung des dbb

BBB-Info vom 08.12.2025

 

Hintergrund

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Deutschland hat diesen Anspruch bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, vorhandene Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld würden ausreichen. Diese Sichtweise ist jedoch zunehmend umstritten. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei (Az. 15 K 1556/24).


Was bedeutet das für Geburten ab dem 03.08.2022?

  • Wer in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 keinerlei Freistellung beantragt oder eine fehlende Freistellung aufgrund der Geburt seines Kindes nicht gerügt hat, hat – wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung – keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten auf rückwirkende Ansprüche.
  • Für Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, wird empfohlen:
    • schriftlicher Antrag auf Gutschrift des Erholungs- oder Sonderurlaubs in bis zu 10 Tage Vaterschaftsurlaub bei der Personalstelle
    • Hinweis, dass der Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie folgt
    • Bitte gegenüber Dienstherrn, dass bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen


WICHTIG – Verjährung beachten: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.

!!! Bitte beachten Sie, dass gegenwärtig kein Vertretungsrechtsschutz durch den bpv gewährt werden kann. !!!


Was bedeutet das für künftige Geburten?

Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

BBB

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