Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes
-
©Freepik / prostooleh
Wie im BBB-Info vom 8. Dezember 2025 (Anlage 6, 7) berichtet, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) entschieden, dass ein Bundesbeamter anlässlich der Geburt seines Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus der sog. Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie 2019/1158/EU) hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das für den entschiedenen Fall des Bundesbeamten Wirkung entfaltet, ist noch nicht rechtskräftig geworden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil bei Rechtskraft Auswirkungen auf den Beamtenbereich im Allgemeinen und auf Tarifbeschäftigte von Bund, Ländern und Kommunen haben kann. Der BBB und der dbb haben entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben. Der dbb hat nun weitere Infos und Unterlagen zur Verfügung gestellt (Anlage 1).
Infos des dbb zur Rechtsschutzgewährung
Am 16. Dezember 2025 hat die dbb Bundesleitung zu der Frage des Rechtsschutzes bei Vaterschaftsurlaub entschieden, dass – wie bei anderen Massenverfahren i. S. v. § 4 Abs. 7 der dbb Rahmenrechtsschutzordnung – die Anzahl der Rechtsschutzfälle zu diesem Thema auf zehn Fälle pro Dienstleistungszentrum beschränkt wird (zusammengerechnet sowohl aus dem Beamten- als auch aus dem Angestelltenbereich). Im DLZ Süd ist die genannte Anzahl bereits erreicht (Anlage 1).
Musterklagen und -widersprüche des dbb
Der dbb hat daher für Mitglieder einen Musterwiderspruch und Musterklagen für Beamtinnen und Beamte sowie einen Musterantrag für Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt. Sie finden die Musterschreiben auf der Webseite des Bayerischen Beamtenbundes.
BBB
Gewährung von Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte
Handlungsempfehlung und Bewertung des dbb
BBB-Info vom 08.12.2025
Hintergrund
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Deutschland hat diesen Anspruch bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, vorhandene Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld würden ausreichen. Diese Sichtweise ist jedoch zunehmend umstritten. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei (Az. 15 K 1556/24).
Was bedeutet das für Geburten ab dem 03.08.2022?
- Wer in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 keinerlei Freistellung beantragt oder eine fehlende Freistellung aufgrund der Geburt seines Kindes nicht gerügt hat, hat – wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung – keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten auf rückwirkende Ansprüche.
- Für Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, wird empfohlen:
- schriftlicher Antrag auf Gutschrift des Erholungs- oder Sonderurlaubs in bis zu 10 Tage Vaterschaftsurlaub bei der Personalstelle
- Hinweis, dass der Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie folgt
- Bitte gegenüber Dienstherrn, dass bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen
WICHTIG – Verjährung beachten: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.
!!! Bitte beachten Sie, dass gegenwärtig kein Vertretungsrechtsschutz durch den bpv gewährt werden kann. !!!
Was bedeutet das für künftige Geburten?
Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.
BBB