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1. Ausbildungsabschnitt
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Erster Ausbildungsabschnitt: Der Einstieg ins Referendariat – von der Theorie in die Praxis
Nun geht es richtig los! Für den einen oder anderen Referendar ist der erste Tag genauso aufregend wie der erste Schultag vor etwa 20 Jahren. Lauter neue Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte und hilfsbereite Sekretärinnen und dann auch noch die Schüler. Am Tag des Dienstantrittes wird man zunächst als Beamter auf Widerruf vereidigt.
Während der gesamten Ausbildung hat jeder Studienreferendar Fachsitzungen in seinen beiden Fächern gemeinsam mit seinen Fachkollegen und in den allgemeinen Fächer zusammen mit allen Referendaren des Studienseminars. Die allgemeine und fachspezifische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungspläne gemäß §§ 17 und 18 ZALG.
Zu den allgemeinen Fächern zählen:
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Pädagogik, |
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Psychologie, |
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Schulrecht und Schulkunde, |
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Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. |
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Zu Beginn des Referendariats kann jeder Studienreferendar in so genannten Hörstunden bei den Seminarlehrern oder anderen Lehrkräften Unterrichtsbeobachtungen besuchen. Nach kurzer Zeit folgen die ersten eigenen Lehrversuche, die von den Mitreferendaren und dem Seminarlehrer verfolgt und danach gemeinsam besprochen werden.
Eine besondere Herausforderung in dieser Zeit stellt der Rollenwechsel aus der Rolle des Studenten in die Rolle des Lehrers dar. Nach etwa sechs Wochen wird jedem Studienreferendar pro Fach eine Klasse zugeteilt.
Dieser zusammenhängende Unterricht wird vom Studienreferendar eigenständig erteilt, jedoch ist der so genannte Betreuungslehrer, der auch der Seminarlehrer sein kann, für den Unterricht, die Einhaltung des Lehrplans, die Schülerbeurteilung und -benotung sowie für die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verantwortlich.
Mit der Übernahme der Klassen erfolgen auch die offiziellen Unterrichtsbesuche (Seminarlehrer: mindestens 3x pro Halbjahr, Seminarvorstand nach Möglichkeit), die ebenfalls in möglichst konstruktiver und sachlicher Atmosphäre nachbesprochen werden. Im ersten Ausbildungsabschnitt muss der Studienreferendar die erste Prüfungslehrprobe ablegen, eine weitere im Zweigschuleinsatz und die dritte Lehrprobe nach der Rückkehr an die Seminarschule im dritten Ausbildungsabschnitt.
Folgende Regelungen gelten für die Prüfungslehrproben:
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In jedem Unterrichtsfach muss mindestens eine Prüfungslehrprobe gehalten werden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LPO II) |
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In allen drei Stufen des Gymnasiums (Unter-, Mittel-, Oberstufe) muss je eine Prüfungslehrprobe gehalten werden (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LPO II). |
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Ausführliche Informationen zum Ablauf und zur Bewertung der Prüfungslehrproben finden sich im „Ratgeber für Studienreferendare und Jungphilologen“.
Bereits im ersten Ausbildungsabschnitt erhalten die Referendare das Formblatt „Wünsche für den Einsatz im 2. Ausbildungsabschnitt“, auf dem die Präferenzen für den Einsatzort angeben werden können. Es kann auch heruntergeladen werden unter http://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/gymnasium/referendariat.html
Dabei wird jeder Regierungsbezirk mit einer Note von 1 bis 4 bewertet. Abweichend davon kann man auch jeden Ort mit mindestens einem staatlichen Gymnasium „benoten“. Auch bei den Orten kann eine „1“ als oberste Priorität vergeben werden. Die „Einser“ sollten jedoch trotzdem sinnvoll verteilt werden, damit eine realistische Auswahlmöglichkeit besteht. Grundsätzlich sollten durch das ausgefüllte Formblatt die regionalen Präferenzen des Studienreferendars erkennbar gemacht werden. Dabei sollte man auch über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinweg mögliche Einsatzorte berücksichtigen.
Durch geschickte Vergabe der Ortswünsche kann man die Wahrscheinlichkeit erhöhen, zumindest in die Nähe seiner favorisierten Orte zu kommen. Die Bekanntgabe der Zuweisungen erfolgt über die Seminarschule.
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