Die Bewerbungen der Studienreferendare um Übernahme in den Staatsdienst erfolgen mit dem Formblatt „Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst“. Für Bewerber aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang erfolgt der Versand zentral über die jeweilige Seminarschule. Das Formblatt kann auch hier heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.
Das Staatsministerium nimmt die Einstellungen zentral für alle Fächerkombinationen vor. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von einer Schule namentlich anfordern zu lassen. Sofern soziale Belange der Bewerber und die gleichmäßige Personalversorgung aller staatlichen Gymnasien dem nicht entgehen stehen, berücksichtigt das Staatsministerium die angegebenen Wünsche.
Eingestellt wird jedoch ausschließlich nach den Kriterien Leistung, Eignung und Befähigung. Ungefähr Mitte Juli sind die Einstellungen abgeschlossen und die Bewerber werden über ihre Seminarschule informiert. Bewerber von der Warteliste und freie Bewerber erhalten das Angebot auf dem Postweg.
Folgende Grafik verdeutlicht die möglichen Beschäftigungsarten nach dem Referendariat im bayerischen Schuldienst:
Öffentlicher Dienstherr/ Arbeitgeber (Freistaat, Kommunen) | Schulen in freier Trägerschaft, kirchliche Schulen | ||||
Planstelle beim Freistaat/ bei Kommunen | Supervertrag beim Freistaat | unbefristeter Vertrag ohne Anspruch auf Vollzeit | befristeter Teilzeit-/Vollzeitvertrag an Gymnasien/FOSBOS | Verträge bei Kirche, privaten Schulträgern etc., evtl. Verbeamtung bei Kirche oder Zweckverband bayr. LSHe | |
verbeamtet | tarifbeschäftigt | tarifbeschäftigt mit Zusage auf Übernahme in Planstelle nach spätestens 2 Jahren | tarifbeschäftigt | tarifbeschäftigt | i.d.R. angestellt (Vollzeit/Teilzeit, befristet/unbefristet), Verbeamtung je nach Träger möglich |
Studienrat (A13 V) | Lehramtsassessor bzw. Studienrat i. BV E13 / 1 TV-L (Freistaat) bzw. TV-öD (Kommunen) | Lehramtsassessor bzw. Studienrat i. BV E13 / 1 TV-L | Eingruppierung je nach Qualifikation; Lehramtsassessoren in E 13 („Erfüller“), Nicht-Erfüller abh. von Abschluss in E12, E 11, E10 (Keine überhälftigen Verträge an FOSBOS!) | Lehramtsassessor; Studienrat im Kirchendienst (= verbeamtet); LehrerIn, … | |
2 Jahre Probezeit | 6 Monate Probezeit | 6 Monate Probezeit, Anrechnung der Probezeit auf die beamtenrechtliche Probezeit | 6 Monate Probezeit | Probezeit, i.d.R. 6 Monate, kürzer aber auch möglich | Probezeit nach Vertrag für Beamte 2 Jahre Probezeit |
Beihilfeberechtigung; keine Sozialver-sicherungspflicht | Sozialversicherungs-pflicht; VBL-Betriebsrente | Sozialversicherungs-pflicht, aber ohne Rentenversicherung | Sozialversicherungspflicht | Je nach Status (verbeamtet, angestellt) Sozialversicherungspflicht, evtl. Zusatzversorgung | |
Beamtenrecht statt Arbeitsvertrag, insbes. BayBG, BayLlbG, BayBesG | Arbeitsvertrag gemäß Tarifvertrag: TV-L (Freistaat) bzw. TV-öD (Kommunen) | Arbeitsvertrag nach TV- | Arbeitsvertrag nach TV-L (Freistaat) bzw. TV-öD (Kommunen) | Für Arbeitnehmer: i.d.R. kein Tarifvertrag, u.U. Arbeitsrecht der Bayerischen Diözesen (ABD), kirchl. Dienstvertragsordnung (DiVO); BGB |
Weitere Informationen zu den verschiedenen Beschäftigungsarten finden Sie im Mitgliederbereich.