Unterbrechung des Referendariats
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Während des Vorbereitungsdienstes am Gymnasium in Bayern kann es aus unterschiedlichen Gründen notwendig werden, das Referendariat zu unterbrechen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in § 12 Abs. 6 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) geregelt.
Gesetzliche Grundlage: § 12 Abs. 6 und 7 LPO II
Laut § 12 Abs. 6 LPO II kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag unterbrochen werden. Gründe hierfür können vielfältig sein, z.B. eine längere Erkrankung oder veränderte private Umstände.
Bei der Wiederaufnahme des Referendariats werden die bereits erbrachten Prüfungsleistungen drei Jahre lang wieder angerechnet, auf Antrag bis zu fünf Jahre lang. Danach ist eine Anrechnung nicht mehr möglich. Bei Unterbrechung im Einsatzjahr wird im Einzelfall je nach Fortschritt im Vorbereitungsdienst und bereits abgelegten Prüfungsleistungen entschieden, an welcher Stelle das Referendariat fortgesetzt werden soll. Eine Unterbrechung zieht in aller Regel einen Wechsel der Seminarschule nach sich, insbesondere dann, wenn man von einem September- in ein Februarseminar wechselt (oder andersrum).
Bei der Unterbrechung im dritten Ausbildungsabschnitt ist relevant, ob das Kolloquium in Pädagogik/Psychologie bereits abgelegt wurde. Falls ja, so gilt das gesamte zweite Staatsexamen als nicht bestanden, sofern man die Gründe für das Ausscheiden selbst zu vertreten hat. Hat man dies nicht oder scheidet man vor dem Kolloquium aus gilt die reguläre Regelung.
Praktische Hinweise zur Unterbrechung
Wer eine Unterbrechung des Referendariats in Erwägung zieht, sollte möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem Seminarvorstand der eigenen Seminarschule suchen. Er oder sie ist erste Anlaufstelle für Fragen zur Organisation, Fristen und Antragstellung. Die Antragstellung sollte schriftlich erfolgen und kann formlos sein.
Mit dem (zeitweisen) Ende des Referendariats endet auch der Beihilfeanspruch. Es empfiehlt sich also, Kontakt zur Krankenkasse aufzunehmen, um die Möglichkeiten – besonders bei angestrebtem Wiedereinstieg in den Vorbereitungsdienst – abzuklären. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.