Die Versorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz ist im Grundgesetz in Art. 33. Abs. 5 verfassungsrechtlich verankert. Dieses Prinzip umfasst eine amtsangemessene Versorgung des Beamten bei Erreichen der Altersgrenze, bei Dienstunfähigkeit bzw. die Versorgung der Hinterbliebenen bei seinem Tod.
Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen sind seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Länder zuständig.
Beamte haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie
In die fünfjährige Wartezeit werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsumfangs insbesondere eingerechnet
Mit Beginn des Ruhestands entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt. Sollte das Beamtenverhältnis durch Entlassung enden, besteht kein Anspruch auf Versorgung. Der Beamte wird in diesem Fall für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Die Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen als aktiver Beamter und dem Nettoeinkommen als Ruhestandsbeamter wird als Versorgungslücke bezeichnet.
Zum 01. April 2023 trat das Gesetz zur Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. Nr. 5/2023 S. 80) in Kraft. Das System des Familienzuschlags für Beamtinnen und Beamte in Bayern hat sich damit grundlegend geändert. Die Neuregelungen haben auch Änderungen in der Beamtenversorgung zur Folge. Einen Überblick über die grundsätzliche Systematik des neuen Orts- und Familienzuschlags finden Sie in der BBB Nachrichten-Ausgabe März/April 2023 (Seite 23 ff.).
Kernelement der Neuregelung ist die Erweiterung des bisherigen Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag. Das bedeutet, dass künftig neben dem Familienstand und der Anzahl der Kinder auch der Wohnort für die Bemessung der Bezüge relevant ist. Hierfür werden die Tabellen des Orts- und Familienzuschlags künftig zwischen sieben Ortsklassen unterscheiden, die sich nach den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes richten.
Die Zuordnung zur Ortsklasse richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Ruhestandsbeamtin/en (nach dem Bundesmeldegesetz, § 21 Abs. 2 und § 22 BMG). Maßgebend sind dabei die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats. Gemeinden über 10.000 Einwohner werden selbst einer Mietenstufe zugeordnet, kleinere Gemeinden werden über den Landkreis zugeordnet. Die Zuteilung ist der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung zu entnehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html. Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes keiner Mietenstufe zugeordnet, ist auf die Ortsklasse I abzustellen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG). Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Hauptwohnsitz im Ausland befindet.
Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Witwe oder des Witwers maßgebend (Art. 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 BayBeamtVG). Besteht nur Anspruch auf Waisengeld, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des jüngsten Versorgungsempfängers (Art. 69 Abs. 2 Satz 6 BayBeamtVG).
Die Stufen L (ledig) und V (verheiratet) zählen zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG. Bei der Berechnung des Witwengeldes ist beim zugrunde zu legenden Ruhegehalt die Stufe L maßgebend, sofern kein Anspruch nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG besteht.
Besteht Anspruch auf den Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 ff. (für Kinder sowie in den Haushalt aufgenommene pflegebedürftige Angehörige), wird dieser neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld bzw. Unterhaltsbetrag in voller Höhe gewährt (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 ff. BayBeamtVG).
Lagen die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 BayBesG (Aufnahme eines pflegenden Angehörigen) zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsurhebers vor, wird die entsprechende Stufe auch bei der Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt, wenn die Pflege durch die Witwe/den Witwer oder Waise fortgeführt wird (Art. 69 Abs. 2 Satz 4 BayBeamtVG). Im Übrigen gelten Übergangsvorschriften.
Bei mehreren Berechtigten mit Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag nach dem Versorgungsurheber (z. B. Witwe, versorgungsrechtliche Vollwaise) ist der Ortsund Familienzuschlag nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder bzw. Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen (Art. 69 Abs. 2 Satz 7 BayBeamtVG).
Versorgungsberechtige, die zum Inkrafttreten der Neuregelung Anspruch auf einen Familienzuschlag nach altem Recht hatten, wird im Wege der Besitzstandswahrung den nach der bisherigen Rechtslage gewährten Betrag weiter gewährt, sofern dieser die betragsmäßige Summe des nach Art. 69 BayBeamtVG i. V. m. Art. 35 bis 37 BayBesG zu gewährenden Orts- und Familienzuschlag übersteigt.
Es gelten folgende Regelungen:
Eine vor Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestandene Besitzstandszulage wird Ruhestandsbeamtinnen und -beamten grundsätzlich weiter gewährt. Dies gilt nicht für den Besitzstand, der auf die nicht ruhegehaltfähige Ballungsraumzulage nach altem Recht entfällt.
Wurde eine Beamtin oder ein Beamter nach dem 1. Januar 2020 mit einem Nachzahlungsanspruch nach Art. 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BayBesG in den Ruhestand versetzt oder trat er oder sie in den Ruhestand ein, erfolgt grundsätzlich eine Nachzahlung auch für Zeiträume während des Ruhestands. Für die Ermittlung des Differenzbetrags ist der Orts- und Familienzuschlag erst ab der Stufe 1 anzusetzen, der Ausgleich ist auf den neben dem Ruhegehalt zu gewährenden kinderbezogenen Anteil beschränkt.
BBB Nachrichten
Fragen zum Orts- und Familienzuschlag für Ruhestandsbeamte?
Wenden Sie sich an Willi Renner, bpv-Referent für Ruhestandsfragen, Senioren & Hinterbliebene (Kontakt unten)
Das Thema Versorgung für verbeamtete Gymnasiallehrkräfte ist komplex. Der Bayerische Philologenverband stellt seinen Mitgliedern im Mitgliederbereich nicht nur die aktuellen Bezügetabellen zur Verfügung, sondern auch umfassende Informationen, u.a.
Zudem befindet sich im Mitgliederbereich das Formblatt zum Service "Was wäre, wenn... ?". Mitglieder können sich damit kostenlos ihre voraussichtlichen Ruhestandbezüge berechnen lassen.
E-Mail: renner@bpv.de