Die Versorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz ist im Grundgesetz in Art. 33. Abs. 5 verfassungsrechtlich verankert. Dieses Prinzip umfasst eine amtsangemessene Versorgung des Beamten bei Erreichen der Altersgrenze, bei Dienstunfähigkeit bzw. die Versorgung der Hinterbliebenen bei seinem Tod.
Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen sind seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Länder zuständig.
Beamte haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie
In die fünfjährige Wartezeit werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsumfangs insbesondere eingerechnet
Mit Beginn des Ruhestands entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt. Sollte das Beamtenverhältnis durch Entlassung enden, besteht kein Anspruch auf Versorgung. Der Beamte wird in diesem Fall für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Die Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen als aktiver Beamter und dem Nettoeinkommen als Ruhestandsbeamter wird als Versorgungslücke bezeichnet.
Das Thema Versorgung für verbeamtete Gymnasiallehrkräfte ist komplex. Der Bayerische Philologenverband stellt seinen Mitgliedern im Mitgliederbereich nicht nur die aktuellen Bezügetabellen zur Verfügung, sondern auch umfassende Informationen, u.a.
Zudem befindet sich im Mitgliederbereich das Formblatt zum Service "Was wäre, wenn... ?". Mitglieder können sich damit kostenlos ihre voraussichtlichen Ruhestandbezüge berechnen lassen.
E-Mail: renner@bpv.de