Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (in der Fächerverbindung) ist eine schriftliche Hausarbeit („Zulassungsarbeit“) anzufertigen. Diese ist rechtzeitig im jeweiligen Anmeldezeitraum für das Staatsexamen einzureichen. Ziel der Arbeit soll sein, dass das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten des Studierenden erkennbar wird. Aus dem Gutachten des Betreuers/der Betreuerin gehen die Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervor.
Die rechtliche Grundlage für die Zulassungsarbeit bildet § 29 der LPO I.
Die Zulassungsarbeit kann dabei entweder
angefertigt werden.
Theoretisch ist es auch möglich, die Zulassungsarbeit in einem Gebiet anzufertigen, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern sich über zwei Fächer erstreckt (Es gibt dann aber auch zwei Prüfer).
Ihr könnt mit Eurem Prüfer/Eurer Prüferin abklären, die Abgabefrist der Zulassungsarbeit um maximal zwei Monate zu verlängern (1. Oktober bzw. 1. April).
Mit der Zulassungsarbeit werden 10 bzw. 12 ECTS-Punkte erworben (universitäre Unterschiede). Die Qualität einer Arbeit ist nicht abhängig von der Anzahl der Seiten. Der Umfang richtet sich nach der Art der Ausrichtung und dem Thema und sollte in Absprache mit dem Prüfer/der Prüferin festgelegt werden.
Als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschlussarbeit aus einem vorangegangenen Studium anerkannt werden: